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Die REACH Kandidatenliste: Das bedeutet ein Eintrag auf der SVHC Liste

veröffentlicht am: 7. Juni 2022 | zuletzt aktualisiert am: 25. Januar 2024
Die REACH Kandidatenliste: Das bedeutet ein Eintrag auf der SVHC Liste

SVHC steht für „Substances of Very High Concern“, also besonders besorgniserregende Stoffe. Diese stehen im Verdacht, besonders negative und langanhaltende Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und/oder die Umwelt zu haben. SVHC Stoffe werden auf der sogenannten REACH Kandidatenliste bzw. SVHC Liste bekanntgegeben. Wird ein solcher Stoff verwendet oder wird er in Gemischen und Erzeugnissen genutzt, ergeben sich für Hersteller und Lieferanten weitreichende Informationspflichten sowie ein Auskunftsanspruch für nachgeschaltete Anwender und Verbraucher.

Erfahren Sie im folgenden Artikel unter anderem:


Allgemeine Informationen zur REACH KandidatenlisteMesskolben vor rosa Wand mit roter Flüssigkeit

Die Kandidatenliste hat viele Namen, unter denen sie im Bereich EHS-Management bekannt ist. Dazu zählen:

  • SVHC Liste bzw. SVHC List
  • Kandidatenliste der ECHA
  • Liste bzw. Kandidatenliste der besonders besorgniserregenden Stoffe
  • Liste der für eine Zulassung in Frage kommenden besonders besorgniserregenden Stoffe
  • Liste der für eine Aufnahme in Anhang XIV in Frage kommenden Stoffe
  • Candidate List of Substances of Very High Concern for Authorisation

All diese Begriffe meinen das gleiche: Eine Liste der Stoffe und Stoffgruppen, die im Rahmen der REACH-Verordnung in der Europäischen Union als besonders besorgniserregend identifiziert wurden. Aktuell (Stand Januar 2024) sind 240 Stoffe bzw. Stoffgruppen in der REACH Kandidatenliste aufgeführt. Auf der Website der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) können Sie die aktuell gültige Fassung der SVHC Liste abrufen. Auch das Netzwerk REACH@Baden-Württemberg stellt die aktuelle Liste der relevanten SVHC (inkl. Verwendungen) zur Verfügung.

 

Ziel und Zweck der Kandidatenliste

Die REACH-Verordnung verfolgt unter anderem das Ziel, den Einsatz von besonders besorgniserregenden Stoffen (SVHC) in der EU zu regulieren. Um dieses Ziel zu erreichen, besteht die Möglichkeit, die SVHC Stoffe in ein Zulassungsverfahren zu überführen. Die Herstellung, der Import sowie die Verwendung in Gemischen und Erzeugnissen sind dann nur noch mit einer gesonderten Zulassung der EU-Kommission möglich. Die Zulassungspflicht soll sicherstellen, dass die Risiken, die von SVHC-Stoffen ausgehen, in ausreichendem Maß beherrscht werden. Sofern wirtschaftlich und technisch möglich, sollen diese zulassungspflichtigen Stoffe schrittweise durch geeignete Alternativstoffe oder -technologien ersetzt werden.

Ausgelöst wird das Zulassungsverfahren mit der Aufnahme des Stoffes in den Anhang XIV der REACH Verordnung. Die REACH Kandidatenliste kann als Vorstufe dieses Zulassungsverfahrens betrachtet werden. Auf dieser Liste befinden sich demzufolge Stoffe, die als besonders besorgniserregend eingestuft wurden und somit als Kandidaten für ein Zulassungsverfahren gelten.

Verfahren zur Aufnahme eines Stoffes in die SVHC Liste

Zweimal im Jahr – in der Regel im Januar und im Juni/Juli – werden neue besonders besorgniserregende Stoffe in die REACH Kandidatenliste aufgenommen. Das Verfahren zur Aufnahme ist aufwendig. Es beginnt damit, dass ein EU-Mitgliedsstaat oder die ECHA in einem sogenannten „Anhang XV Dossier“ einen Stoff einreicht, der die Kriterien für SVHC-Stoffe in ihren Augen erfüllt. In diesem Dossier ist der exakte Stoff bzw. die Stoffgruppe mit Informationen zu schädlichen Auswirkungen auf die Gesundheit und die Umwelt sowie zu Expositionen, Ersatzstoffen, Risiken sowie ggf. die EG- und die CAS-Nummer für diesen Stoff aufgeführt.

Es folgt ein Kommentierungs- und Konsultationsverfahren, in dem sich die anderen EU-Mitgliedsstaaten zu den eingereichten Dossiers mit den identifizierten Stoffen äußern können. Gibt es keine Anmerkungen, wird der Stoff in die SVHC Liste aufgenommen. Sollte es Anmerkungen geben, werden die betroffenen Dossiers an das Mitgliedsstaaten-Komitee (MSC) weitergeleitet, das sich in einer Versammlung oder schriftlich zu den Stoffen äußert. Wenn das MSC mehrheitlich bestätigt, dass ein Stoff die Kriterien eines SVHC Stoffes erfüllt, wird er in die SVHC Liste aufgenommen. Somit gilt dieser Stoff als Kandidat für die letztendliche Aufnahme in Anhang XIV der REACH Verordnung – also in die Liste der zulassungspflichtigen Stoffe.

Flasche mit durchsichtiger Flüssigkeit für LCMS

Voraussetzungen für SVHC Stoffe und Gründe für ihre Aufnahme auf die Kandidatenliste

Laut Artikel 57 a–f der REACH Verordnung gibt es folgende Gründe für die Aufnahme eines Stoffes auf die REACH Kandidatenliste:

  • karzinogen (krebserregend, 57a)
  • mutagen (erbgutverändernd, 57b)
  • reproduktionstoxisch (fortpflanzungsgefährdend, 57c)
  • PBT-Stoff (persistent, bioakkumulierend und toxisch, 57d)
  • vPvB-Stoff (sehr persistent und sehr bioakkumulierend, 57e)
  • endokrinschädliche Eigenschaften in der Umwelt (Umwelthormon, 57f)
  • endokrinschädliche Eigenschaften beim Menschen (hormonaktive Stoffe, 57f)
  • die Atemwege sensibilisierende Eigenschaften (57f)
  • toxische Eigenschaften für Organe nach wiederholter Exposition (57f)
  • Stoffe mit wahrscheinlich schwerwiegenden und ebenso besorgniserregenden Auswirkungen auf Umwelt und/oder Gesundheit (57f)

KMR Stoffe

In diesem Zusammenhang ist auch manchmal die Rede von sogenannten „KMR Stoffen“. KMR Stoffe sind krebserzeugende, keimzellmutagene und reproduktionstoxische Stoffe – also Stoffe, die Krebs auslösen, Erbgutveränderungen hervorrufen, die Fortpflanzungsfähigkeit beeinträchtigen und das Kind im Mutterleib schädigen können. Der Begriff leitet sich vom englischen Begriff „CMR“ (cancerogen, mutagen, reprotoxic) ab. KMR Stoffe sind Teil des SVHC Stoff-Spektrums, da sie langfristige schwerwiegende Folgen für die menschliche Gesundheit haben können.

Laborant blaue Schutzkleidung Maske Glaskolben rote Flüssigkeit in Hand

Pflichten für Hersteller, Importeure und Lieferanten von Chemikalien mit besonders besorgniserregenden Stoffen

Hersteller, Importeure und nachgeschaltete Anwender sind gesetzlich verpflichtet, die sichere Verwendung jeder ihrer Stoffe über den gesamten Lebensweg zu gewährleisten. Dies gilt im Besonderen für die Herstellung, den Import, die Lieferung und die Verwendung von SVHC Stoffen. Hier bestehen weitreichende Pflichten für alle Unternehmen, die einen besonders besorgniserregenden Stoff

  • herstellen,
  • in die EU importieren,
  • liefern oder
  • mit einer Konzentration von mindestens 0,1 Massenprozent in einem Gemisch/Erzeugnis verwenden.

Es handelt sich dabei um umfassende Informationspflichten und Auskunftspflichten innerhalb der Lieferkette, die ab der Veröffentlichung des Stoffes in der SVHC Liste umzusetzen sind. Die nachgeschalteten Anwender und Verbraucher müssen dann über das Vorhandensein eines SVHC Stoffes sowie über notwendige Maßnahmen zum sicheren Umgang mit dem Stoff, Gemisch oder Erzeugnis informiert werden. Dies geschieht in der Regel über das mitgelieferte Sicherheitsdatenblatt. Bei gewerblichen Abnehmern muss diese Information unaufgefordert erfolgen. Das heißt, die Sicherheitsdatenblätter müssen schnellstmöglich nach der Aufnahme des betroffenen Stoffes in die REACH Kandidatenliste angepasst und verteilt werden.

Private Abnehmer und Verbraucher besitzen ein Auskunftsrecht – die Informationspflicht gilt also auf Verlangen. Zudem besteht hier eine Frist von 45 Tagen. Wichtig: Die Auskunftspflicht gilt für die meisten Gegenstände wie z.B. Textilien, Elektrogeräte, Spielzeug, Haushaltsgegenstände oder Verpackungen. Bereiche, die speziellen Regelungen unterliegen – wie Kosmetika, Reinigungsmittel, Pflanzenschutzmittel oder Medizinprodukte – sind von dieser Auskunftspflicht ausgenommen. Wie bei anderen Gefahrstoffen wird hier ohnehin eine Gefährdungsbeurteilung sowie eine entsprechende Kennzeichnung von Gefahrstoffen vom Hersteller, Importeur oder Lieferanten vorgenommen.

Hersteller und Importeure müssen innerhalb von sechs Monaten ab Aufnahme des Stoffes in die SVHC Liste die ECHA informieren. Darüber hinaus muss die ECHA benachrichtigt werden, falls ein Erzeugnis einen besonders besorgniserregenden Stoff in Mengen von mehr als einer Tonne pro Hersteller/Importeur pro Jahr enthält. Seit dem 5. Januar 2021 ist es außerdem Pflicht, besonders besorgniserregende Stoffe in Erzeugnissen an die SCIP-Datenbank der ECHA im Rahmen der Abfallrichtlinie zu melden.

Das Umweltbundesamt rät Herstellern und Importeuren zudem, die Nutzung von besonders besorgniserregenden Stoffen zu vermeiden und Ihre Strategie zum Umgang mit diesen Stoffen aktiv an Kunden und Lieferanten zu kommunizieren.

orange Flüssigkeit Blasen unter Mikroskop

 

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