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Lagerklassen und Zusammenlagerung von Gefahrstoffen gemäß TRGS 510

veröffentlicht am: 27. Mai 2024 | zuletzt aktualisiert am: 31. Mai 2024
Lagerklassen und Zusammenlagerung von Gefahrstoffen gemäß TRGS 510

Bei der Zusammenlagerung von Gefahrstoffen gibt es strenge Vorgaben, um die Gesundheit und Sicherheit von Menschen sowie die Umwelt vor Gefahren zu schützen. Die TRGS 510 (Technische Regel für Gefahrstoffe 510) zur „Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern“ legt die Möglichkeiten zur Zusammen- oder Separatlagerung der Gefahrstoffe fest und konkretisiert die Anforderungen aus der Gefahrstoffverordnung. Wichtig zur Beurteilung ist die Lagerklasse von Stoffen und Gemischen, denn diese bestimmt, wie die Lagerung dieser Gefahrstoffe erfolgen muss oder darf. Erfahren Sie mehr über die Lagerklassen, die Separat- und Zusammenlagerung der entsprechenden Gefahrstoffe und wie eine moderne Softwarelösung Sie bei der Einhaltung rechtlicher Vorgaben unterstützen kann.

Die VCI Lagerklassen und die sichere Lagerung von Gefahrstoffen

Der Verband der Chemischen Industrie e.V. (VCI) hat 24 Lagerklassen (LGK) entwickelt, die sich an die Gefahrgut-Klassen der einzelnen Transportvorschriften, die Gefahren gemäß Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) und an weitere regulatorische Vorgaben anlehnen. Die Definition der Lagerklassen entspricht dem Konzept zur Zusammenlagerung von Chemikalien. Die Lagerklassen wurden in die Technische Regel für Gefahrstoffe 510 übernommen und finden sich in der unten stehenden Zusammenlagerungstabelle der TRGS 510.

Welche Lagerklasse einem Gefahrstoff oder gefährlichen Gemisch zugeordnet wird, hängt von seinen physischen und seinen gefährlichen Eigenschaften ab. Für die Lagerung ist nicht nur der Aggregatzustand entscheidend, in dem der Stoff sich befindet (Gase, Flüssigkeiten, Feststoffe). Besonders die Reaktionseigenschaften des Stoffes und seine Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt sind entscheidend für seine Gefährlichkeit. Welche konkreten Gefahren von den Stoffen ausgehen, findet sich in den Angaben im Sicherheitsdatenblatt sowie in den Gefahrgut- und Gefahrstoff-Kennzeichnungen. Die Einordnung in die Lagerklassen folgt einem festgelegten Fließschema. Je nachdem, welches Gefahren-Merkmal in dem Schema als erstes zutreffend ist, wird der Stoff oder das Gemisch in die entsprechende Lagerklasse eingeordnet. Somit wird jeder Gefahrstoff immer nur eindeutig in eine Lagerklasse eingestuft – auch wenn der Stoff mehrere Gefahren-Merkmale erfüllt.

Zusammenlagerungstabelle der TRGS 510

Allgemein gilt: Unterschiedliche Gefahrstoffe dürfen nur zusammengelagert werden, wenn durch diese Art der Lagerung keine Gefährdungserhöhung entsteht. Dies gilt als erfüllt, wenn Chemikalien zusammengelagert werden, die gleichartige Gefahren-Eigenschaften aufweisen und gleichartige Sicherheitsmaßnahmen erfordern. Bleibt die Gesamtmenge der gelagerten Gefahrstoffe unter 400 kg (pro Lagerklasse höchstens 200 kg) und liegt keine Gefährdungserhöhung durch die Zusammenlagerung vor, kann von den Vorgaben aus der TRGS 510 Abschnitt 13 abgewichen werden. Es können aber spezifische regulatorische Vorgaben zur Lagerung gelten – beispielsweise zu einzelnen Stoffen oder zu Mengen-Angaben –, die stattdessen erfüllt werden müssen. Besonders betrifft dies Stoffe der LGK 6.1 C, 6.1 D, 8 A und 8 B (akut giftige Stoffe und ätzende Stoffe).

Im Folgenden haben wir die Zusammenlagerungstabelle der TRGS 510 für Sie aufbereitet. Sie umfasst auch Gefahrstoffe bzw. Lagergüter, die nicht im Anwendungsbereich der TRGS 510 liegen wie bspw. LGK 1, LGK 6.2 und LGK 7. Bitte beachten Sie, dass die Bezeichnungen der Lagerklassen (hier unter „Eigenschaften“) in der aktuellen Version der TRGS 510 vom 16.02.2021 nicht mehr enthalten sind und diese hier nur der schnellen Übersicht dienen. Die Zuordnung der Lagerklassen für Gefahrstoffe und gefährliche Gemische erfolgt nach dem genannten Fließschema. Dieses kann in Anhang 2 der TRGS 510 abgerufen werden.

Eigenschaften der Lagerklassen

(Ein Klick auf das Bild öffnet es in Groß in einem neuen Tab.)

In der Tabelle sind einige Kombinationen mit Nummern gekennzeichnet. Für diese gelten entsprechend folgende Regelungen:

  1. Für diese Kombinationen sind folgende gesetzliche Regelungen zu beachten:
    • LGK 1 & LGK 4.1 A: Sprengstoffgesetz (SprengV)
    • LGK 5.1 C: Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) Anhang I Nr. 5 und TRGS 511
    • LGK 5.2: Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) Vorschrift 13
    • LGK 7: Atomgesetz (AtG), Strahlenschutzgesetz (StrlSchG) und Strahlenschutzverordnung (StrlSchV)
  2. Statt Separatlagerung ist die Getrenntlagerung unter bestimmten Bedingungen in Räumen zulässig (s. Abschnitt 13.3 Absatz 3 Nr. 3 der TRGS 510)
  3. Druckgasbehälter, die mit verschiedenen Gasen gefüllt sind, dürfen unter bestimmten Bedingungen gemeinsam in einem Raum gelagert werden (s. Abschnitt 13.3 Absatz 3 Nr. 3 der TRGS 510)
  4. Die Zusammenlagerung dieser Gefahrstoff-Kombinationen besitzt bis Mengen unter 1 Tonne keine Einschränkungen und bei Mengen bis 20 Tonnen müssen im Gebäude eine automatische Feuerlöschanlage oder eine automatische Brandmeldeanlage i.V.m. einer nicht-automatischen Feuerlöschanlage sowie eine anerkannte Werkfeuerwehr vorhanden sein.
  5. Materialien, die zur Entstehung oder schnellen Ausbreitung von Bränden geeignet sind, dürfen nicht im selben Lagerabschnitt gelagert werden, insofern sie nicht Teil der ortsbeweglichen Behälter sind.
  6. Nur wenn eine wesentliche Gefährdungserhöhung dadurch nicht eintreten kann, dürfen Gefahrstoff-Kombinationen mit der Nr. 6 zusammengelagert werden.
  7. Die Zusammenlagerung mit brennbaren Lagergütern darf nach den Bedingungen von Nr. 5 erfolgen.
  8. Für die Zusammenlagerung dieser Gefahrstoffe gelten die speziellen Bedingungen aus der Tabelle in Abschnitt 13.3 Absatz 3 Nr. 8 der TRGS 510.

Darüber hinaus gelten weitere Regelungen und Ausnahmen aus der TRGS 510 zur Lagerung von Gefahrstoffen.

Wann gilt das Zusammenlagerungsverbot für Gefahrstoffe?

Die Zusammenlagerungstabelle der TRGS 510 zeigt deutlich, wenn für einen Stoff ein Zusammenlagerungsverbot besteht. Gefahrstoffe einer bestimmten Lagerklasse dürfen dann nicht mit Stoffen bestimmter anderer Lagerklassen oder sämtlicher anderer Lagerklassen zusammengelagert werden.

Beispielsweise dürfen explosive Stoffe der LGK 1 mit keinen Stoffen anderer Lagerklassen gelagert werden. Bei der Zusammenlagerung von Gefahrstoffen der LGK 1 sind zudem weitere gesetzliche Vorschriften zu beachten. Auch ansteckungsgefährliche Stoffe (LGK 6.2) oder radioaktive Stoffe (LGK 7) dürfen nicht mit Stoffen einer anderen Lagerklasse zusammengelagert werden.

Bei allen anderen Lagerklassen gelten Zusammenlagerungsverbote nur für bestimmte Gefahrstoffe – für andere ist es generell oder unter bestimmten Bedingungen erlaubt, sie zusammen in einem Lagerraum unterzubringen. Für jeden Stoff müssen die Zusammenlagerungsverbote und Vorgaben individuell geprüft werden.

Wie kann eine Software EHS-Manager bei der Zusammenlagerung von Chemikalien unterstützen?

Unternehmen in der Chemie-Branche, in der Gas-Industrie und vielen weiteren Bereichen sind in ihrem Arbeitsalltag mit Fragen der Lagerung von Gefahrstoffen konfrontiert. Eine umfassende EHS Management Software unterstützt Verantwortliche im Unternehmen dabei, die strengen Vorschriften deutschlandweit, EU-weit und weltweit einzuhalten.

Kombinieren Sie unsere EHS Management Software ExESS® mit unserer innovativen App Chemicals und sorgen Sie unkompliziert für Compliance. Geben Sie die Zusammenlagerungstabelle gemäß TRGS 510 direkt auf dem Sicherheitsdatenblatt des Gefahrstoff bzw. des gefährlichen Gemisches aus – direkt über ExESS® oder mithilfe der Chemicals App. Neben der Tabelle wird auch die VCI Lagerklasse mit auf dem Sicherheitsdatenblatt ausgegeben.

In der Software verwalten Sie zudem alle Lager-Standorte und Bestände. So haben Sie stets den Überblick, welche Stoffe an welchem Ort lagern und ob die strengen Sicherheitsvorschriften bei der Lagerung weiterer Stoffe eingehalten werden. Außerdem sehen Sie auf einen Blick, für welche Gefahrstoffe die Zusammenlagerung erlaubt oder eingeschränkt ist bzw. für welchen Stoff eine Separatlagerung erforderlich ist.

Mithilfe von ExESS® und unserer Web-Plattform ComplyStation gelingt zudem das Gefahrstoffmanagement mit wenigen Klicks. Sie können eine Gefährdungsbeurteilung für Gefahrstoffe, Gemische und Erzeugnisse vornehmen, wobei die Konzentration des gefährlichen Stoffes sowie weitere relevante Kriterien zur Beurteilung der Gefährdung berücksichtigt werden.

Möchten Sie unser System kennenlernen oder haben Sie Fragen, wie unsere Softwarelösungen Sie bei der Zusammenlagerung der Gefahrstoffe und der Zuweisung einer Lagerklasse unterstützen kann? Die Expertinnen und Experten in unserem Help Desk sind gern für Sie da. Sie erreichen uns telefonisch unter +49 (0) 30 555 74 79 70 oder über unser Kontaktformular. Sie möchten die Funktionen vorab testen? Sehen Sie einfach eine kostenlose Demo unserer Software an! Wir freuen uns auf Ihre Anfrage.

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