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Aktualisierung der REACH-Registrierung

veröffentlicht am: 17. November 2020 | zuletzt aktualisiert am: 18. November 2020
Aktualisierung der REACH-Registrierung

Die Europäische Kommission hat die Bedeutung der Anforderung „ohne unangemessene Verzögerung“ bezüglich der Aktualisierung von REACH-Registrierungsdossiers geklärt.

Die Aktualisierung wird im Dezember 2020 in Kraft treten und die folgenden Anforderungen anwenden:

  • Für administrative Aktualisierungen, wie z.B. eine Änderung des Status oder der Identität eines Registranten, gilt eine Frist von drei Monaten.
  • Eine Frist von sechs, neun oder 12 Monaten gilt für komplexere Aktualisierungen, z.B. wenn sich die Einstufung und Kennzeichnung eines Stoffes ohne harmonisierte Einstufung ändert, oder wenn es Änderungen im Stoffsicherheitsbericht oder in den Leitlinien zur sicheren Verwendung gibt.
  • Wenn es mehrere Gründe für die Aktualisierung einer Registrierung gibt, ist nur eine Einreichung erforderlich, und es gilt die längste Frist.
  • Es gilt eine Frist von drei Monaten, um darüber zu informieren, dass die Herstellung oder Einfuhr eines Stoffes eingestellt wurde.

Diese Fristen gelten auch für Änderungen an Stoffen, die zuvor gemäß der Richtlinie über gefährliche Stoffe (NONS) angemeldet wurden.

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